Kriterien für das Schlagen von nachträglichen Ringen im Elbsandstein
Grundsatz: Die Wiederholer sollen die Leistung des Erstbegehers nachvollziehen.
Für zu schlagende nR gelten die selben Grundsätze wie für
das Ringschlagen bei Erstbegehungen: Ein Weg ist so abzusichern, das ausreichende
Sicherung mit einem Minimum an Ringen gewährleistet ist. Mindestabstände
sind einzuhalten. Ringe sind so zu schlagen, daß sie gut einzuhängen
sind und nicht zu unsportlicher Benutzung verleiten.
Ein nachträglicher Ring kann geschlagen werden
["kann" ist kein "sollte" und auch kein
"muß"!]
- an Nachholestellen und Baustellen, wenn keine andere ausreichende
Sicherung vorhanden ist, [Ich denke, daß dies kein
Streitpunkt ist]
- wenn frühere Sicherungspunkte schlecht oder unbrauchbar geworden
sind, [Hier braucht man wohl auch nicht zu diskutieren]
- vom Erstbegeher innerhalb von 4 Wochen nach der Erstbegehung, an
Stellen, wo er während der Erstbegehung Ringe schlagen wollte, aber
nicht konnte.
- An extrem gefährlichen und unkalkulierbaren Stellen kann in
Ausnahmefällen auch ein nachträglicher Ring geschlagen werden.
[Hier gibt es durchaus unterschiedlich Meinungen zum Verfahren
bei ungenügend gesicherten Wegen (= Stürze an den Schlüsselstellen
eines Weges ziehen zumindest schwere Verletzungen nach sich). Diese reichen
von der prizipiellen Ablehnung von nR um die Sicherung zu verbessern, bis
zur Forderung, alle ungenügend gesicherten Wege durch nR zu tilgen.
Alle schlecht gesicherten Wege durch nR zu entschärfen, widerspricht
aber sicherlich dem Grundsatz, daß die Leistung des Erstbegehers
nachvollzogen werden soll.]
Über nR beschließt die Fachkomission Felsklettern, wenn
ein begründeter Vorschlag vorliegt. Der Erstbegeher soll dabei nach
Möglichkeit konsultiert werden. [Die Vorschläge
werden im Mitteilungsblatt veröffentlicht]
Ringveränderungen bis zu einem Meter können von der KTA
bei der Erneuerung von Ringen ohne Rücksprache vorgenommen werden.
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Zuletzt geändert: 30.3.2003 Jörg
Brutscher