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Aus gegebenem Anlass: Das sächs. Naturschutzgesetz ermöglicht das legale Klettern an den Gipfeln des Nationalparks u. an den drei bekannten Ausnahmemassiven. Falls ich dieses Paragraphenmonster richtig interpretiere, gilt außerhalb des Elbsandsteins zwar das freie Betretungsrecht der Natur, jedoch kein automatischer Rechtsanspruch zur Ausübung des Bergsports. Wir sind also auf den guten Willen von Naturschutzbehörden, ehrenamtlichen Naturschützern, Wald- u. Grundstücksbesitzern angewiesen. Wenn nun z.B. in dieser Datenbank Felsen veröffentlicht werden, für die keine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung existiert, so gefährdet man u.U. den Erhalt bestehender Genehmigungen u. erweist den Bemühungen ortsansässiger Kletterer einen Bärendienst. Dietmar Heinicke, Frank R. Richter u. Gerald Krug haben darum in ihren Führern auf das Veröffentlichen problematischer Felsen verzichtet. |
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